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   OLG Hamm, 16.09.2008 - 26 U 31/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,8910
OLG Hamm, 16.09.2008 - 26 U 31/06 (https://dejure.org/2008,8910)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.09.2008 - 26 U 31/06 (https://dejure.org/2008,8910)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. September 2008 - 26 U 31/06 (https://dejure.org/2008,8910)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    BGB § 273; ; BGB § 280 Abs. 1; ; BGB § 286; ; BGB § 288; ; BGB § 420; ; BGB § 634 Nr. 2; ; BGB § 634 Nr. 4; ; BGB § 637 Abs. 1; ; BGB § 637 Abs. 3

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilbarkeit einer Leistung, die ein Surrogat für den ursprünglichen Werkleistungsanspruch darstellt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensersatz- und Vorschusspflicht bei unterbliebener Aufklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schadensersatz- und Vorschusspflicht des Gartenbauers bei unterlassener Aufklärung! (IBR 2009, 1176)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • KG, 24.05.2007 - 20 U 107/05

    Prospekthaftung im weiteren Sinn: Haftung eines Gründungsgesellschafters wegen

    Die von dem Beklagten hierzu in Bezug genommene Entscheidung des 26. Zivilsenats des Kammergerichts (Urteil vom 18. April 2007 - 26 U 31/06) sei unzutreffend.

    Ferner bezieht er sich auf eine Entscheidung des 26. Zivilsenats des Kammergerichts (Urteil vom 18. April 2007 - 26 U 31/06, S. 90), der ihn als Initiator im Sinne der AGB angesehen habe und die Klausel für wirksam erachtet habe.

    Des Weiteren bezieht er sich auf eine Entscheidung des 26. Zivilsenats des Kammergerichts (Urteil vom 18. April 2007 - 26 U 31/06, S. 83).

  • OLG Köln, 30.09.2009 - 13 U 168/04

    Eintrittspflicht des Gesellschafters einer BGB -Gesellschaft für

    Was den Umfang der quotalen Haftung des Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft angeht, folgt der Senat der in Rechtsprechung (Kammergericht, 24. ZS, WM 2009, 744; nicht rechtskräftig - vgl. das beim BGH anhängige Verfahren XI ZR 3/09; Kammergericht, 26. ZS Urteil vom 18.4.2007 - 26 U 31/06; OLG Braunschweig, Urteil vom1.3.2007 - 7 U 66/06) und Literatur (Lehleiter/Hoppe, BKR 2008, 323 mit weiteren Nachweisen zur instanzgerichtlichen Rechtsprechung in Fn. 5; anders Barchewitz, MDR 2007, 1176) überwiegend vertretenen Auffassung, wonach Bezugsgröße für die Haftung von Gesellschaftern einer Fonds-GbR für die durch diese begründeten Verbindlichkeiten bei Vereinbarung einer quotalen Haftung grundsätzlich der ursprüngliche Nominalbetrag des Darlehens und nicht die jeweils aktuell bestehende (und unter Umständen durch Zahlungen der Gesellschaft oder die Anrechnung von Erträgen aus einer Zwangsverwaltung reduzierte) Restforderung ist.
  • KG, 29.04.2010 - 23 U 68/09

    Geschlossener Immobilienfonds in Form der GbR: Quotale Haftung der Anleger für

    Demgegenüber gehen u.a. der 24. Zivilsenat des Kammergerichts - Urteil vom 12.11.2008 (24 U 102/07) -, der 13.Zivilsenat des Kammergerichts - Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO vom 20.03.2007 (13 U 38/06) -, der 26. Zivilsenat des Kammergerichts - Urteil vom 18.04.2007 (26 U 31/06) - und der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln - Urteil vom 30.09.2009 (13 U 168/09) - sowie Goette, DStR 1997, S. 711 f., 712, davon aus, dass der Umfang der quotalen Haftung sich nach dem ursprünglichen Nominalbetrag bemisst (insoweit stellte der 20. Zivilsenat des Kammergerichts im Urteil vom 24.05.2007 - 20 U 107/05 - einen Prospektfehler fest).
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